News der Solarindustrie und Photovoltaikbranche
RSS abonnieren Folge uns auf Twitter

Suche



Archiv

Nächste Termine

Allgefahrenversicherung – Photovoltaikversicherung

Allgefahrenversicherung / Allgefahrendeckung

Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen werden technisch immer ausgereifter, jedoch stellen gerade die auf die Solarstromanlage einwirkenden Gefahren, wie z. B. Sturm, Hagel, Feuer und Diebstahl ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Die fachgerechte Installation durch ausgebildete Monteure kann sicherlich das Schadenrisiko mindern, aber keinesfalls gänzlich ausschließen, denn die Naturgewalten werden immer heftiger und das Diebstahlrisiko nimmt zu. Deshalb sollte sich jeder Betreiber einer Solarstromanlage frühzeitig um einen geeigneten Versicherungsschutz bemühen, damit die Investition in die Solaranlage nachhaltig gesichert bleibt. Eine sinnvolle Absicherung ist über die Elektronikversicherung für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen umsetzbar. Diese Art der Versicherung wird hauptsächlich als Photovoltaikversicherung (Fotovoltaikversicherung) bezeichnet.

Die Versicherungsbedingungen der Photovoltaikversicherung

Die Photovoltaikversicherung basiert in der Regel auf den „Allgemeinen Bedingungen zu Elektronikversicherung“ (ABE) welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Die aktuellsten ABE sind die aus dem Jahr 2008, die im Rahmen der VVG Reform neu erstellt wurden. Da die ABE die Grundlage einer jeden Elektronikversicherung bilden, müssen weitere Bedingungen den Versicherungsschutz für die Solarstromanlage spezifizieren. Dies wird ergänzt über

welche auch in Verbindung miteinander Geltung haben können.

Einige wenige Anbieter verwenden auch eine Sachversicherung als Grundlage, welche dann durch Zusatzbedingungen zur Photovoltaikversicherung modifiziert werden.

Der eigentliche Photovoltaikanlagen-Versicherungsschutz

Die Photovoltaikversicherung nach den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE) ist eine sogenannte Allgefahrenversicherung (Allgefahrendeckung). Das Prinzip der Allgefahrenversicherung: Es ist alles versichert, was nicht explizit an anderer Stelle oder auf Antrag des Versicherungsnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde.

Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden

Demnach sind versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch

Wichtige Bedeutung kommt dem Wort „insbesondere“ zu! Die Liste der versicherten Sachschäden ist dadurch nicht abschließend und somit sind auch weitere, nicht genannte Gefahren, die zu Sachschäden führen, versichert – sofern diese keine Zuordnung zu den „nicht versicherten Schäden“ finden.

Versicherte Bestandteile einer Solarstromanlage

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel über alle Bestandteile der Fotovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb der Solaranlage erforderlich sind. Dies sind in der Regel

Zu beachten ist, dass einige Versicherer die versicherten Sachen (sogenannte Anlagenbestandteile) durch eine Liste abschließend definiert haben. Somit sind nicht genannte Bestandteile der Photovoltaikanlage auch nicht versichert. Eine Überprüfung wird daher angeraten.

Zusätzliche Leistungen der Versicherung

Zusätzliche Leistungen der Solarversicherung können Entschädigungen für

sein. Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist je nach Anbieter unterschiedlich. Eine Entschädigungsleistung von 20.000 EUR je Position (auf Erstes Risiko) ist derzeit als normal anzusehen. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.

Selbstbeteiligung je Schadenfall

Die Mehrzahl der Versicherungen, haben einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung genannt) in Höhe von 100,- bis 500,- EUR je Schadenfal. Vereinzelt bieten Versicherungsunternehmen die Solaranlagenversicherung ohne Selbstbeteiligung an. Eine sehr gute Variante ist auch der Selbstbehalt in Form einer Integralfranchise (siehe Photovoltaikversicherung Condor)

Entschädigung im Schadensfall

Die Solarversicherung (ABE) ist eine Neuwertversicherung. Im versicherten Schadensfall wird der Sachschaden wie folgt reguliert.

Teil-Schaden: Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache (z.B. Wechselrichter oder Solarstrommodul) zuzüglich Demontagekosten, Montagekosten, Fracht etc.

Total-Schaden:

Der Antrag zur Solarversicherung

Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Solaranlagenversicherer unterschiedlichste Anforderungen an die zu versichernde Anlage haben. Neben den Fragen zu Anlagenart, Ort der Montage und Hersteller, werden auch technische Fragen, wie z. B. zum Überspannungsschutz, zum Blitzschutz, der DIN 1055, der Gebäudebeschaffenheit (Bauartklasse) und über die Einhaltung der VDE-Norm gestellt. Da fehlerhafte Angaben dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch gänzlich gefährdet ist, sollte im Zweifelsfall der Hersteller oder Errichter der Solaranlage kontaktiert werden.